BGB § 724

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse

Titel 16: Gesellschaft [1]

[tritt am 1.1.2024 in Kraft] Untertitel 2: Rechtsfähige Gesellschaft [2]

[tritt am 1.1.2024 in Kraft] Kapitel 4: Ausscheiden eines Gesellschafters [3]

§ 724 [tritt am 1.1.2024 in Kraft] Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben [4]

(1) Geht der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters auf seine Erben über und erfüllt die Gesellschaft die Voraussetzungen nach § 107 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, um in das Handelsregister eingetragen zu werden, so kann jeder Erbe gegenüber den anderen Gesellschaftern antragen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn entfallende Anteil des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird.

(2) Nehmen die anderen Gesellschafter einen Antrag nach Absatz 1 nicht an oder ist eine Fortführung der Gesellschaft als Kommanditgesellschaft nicht möglich, ist der Erbe befugt, seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

(3) 1Die Rechte nach den Absätzen 1 bis 2 können von dem Erben nur innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem er von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden. 2Auf den Lauf der Frist ist § 210 entsprechend anzuwenden. 3Ist bei Ablauf der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, endet die Frist nicht vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist.

(4) Scheidet innerhalb der Frist des Absatzes 3 der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem Erben die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt, so haftet er für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten nur nach Maßgabe der Vorschriften, welche die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten betreffen.

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1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 3 i. V. mit Art. 137 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3436) wird Buch 2 Abschn. 8 Titel 16 – kursiv – mit Wirkung v. neu gefasst.

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 3 i. V. mit Art. 137 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3436) wird Buch 2 Abschn. 8 Titel 16 §§ 705 bis 740c – kursiv – mit Wirkung v. neu gefasst.

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 3 i. V. mit Art. 137 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3436) wird Buch 2 Abschn. 8 Titel 16 §§ 705 bis 740c – kursiv – mit Wirkung v. neu gefasst.

4Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 3 i. V. mit Art. 137 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3436) wird Buch 2 Abschn. 8 Titel 16 §§ 705 bis 740c – kursiv – mit Wirkung v. neu gefasst. – Zur Anwendung siehe § 61 EGBGB.