BGB § 84

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 1: Personen

Titel 2: Juristische Personen

Untertitel 2: Stiftungen [1]

§ 84 [tritt am 1.7.2023 in Kraft:] Stiftungsorgane [2]

(1) 1Die Stiftung muss einen Vorstand haben. 2Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung.

(2) 1Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 2Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Stiftung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. 3Ist eine Willenserklärung gegenüber der Stiftung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(3) Durch die Satzung kann von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 abgewichen und der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(4) 1In der Satzung können neben dem Vorstand weitere Organe vorgesehen werden. 2In der Satzung sollen für ein weiteres Organ auch die Bestimmungen über die Bildung, die Aufgaben und die Befugnisse enthalten sein.

(5) Die §§ 30, 31 und 42 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.

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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 2 i. V. mit Art. 11 Abs. 2 Gesetz v. (BGBl I S. 2947) wird Buch 1 Abschnitt 1 Titel 2 Untertitel 2 mit Wirkung v. neu gefasst. Die Abschnittsüberschrift wird wie folgt gefasst:
„Untertitel 2: Rechtsfähige Stiftungen“.

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 2 i. V. mit Art. 11 Abs. 2 Gesetz v. (BGBl I S. 2947) wird § 84 – kursiv – mit Wirkung v. neu gefasst.