BGB § 651m

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse

Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge

[tritt am 1. 7. 2018 in Kraft] Untertitel 4: Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen [1]

§ 651m [tritt am 1. 7. 2018 in Kraft] Minderung [2]

(1) 1Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. 2Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. 3Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(2) 1Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. 2§ 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.

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[WAAAA-73903]

1Anm. d. Red.: Buch 2 Abschnitt 8 Titel 9 Untertitel 4 wird neu gefasst gem. Art. 1 Nr. 4 i. V. mit Art. 7 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 2394) und tritt mit Wirkung v. in Kraft.

2Anm. d. Red.: § 651m wird neu gefasst gem. Art. 1 Nr. 4 i. V. mit Art. 7 Satz 1 Gesetz v. 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2394) und tritt mit Wirkung v. in Kraft.