Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 1: Personen
Titel 2: Juristische Personen
Untertitel 2: Stiftungen [1]
§ 86 [tritt am 1.7.2023 in Kraft:] Voraussetzungen für die Zulegung [2]
Durch Übertragung ihres Stiftungsvermögens als Ganzes kann die übertragende Stiftung einer übernehmenden Stiftung zugelegt werden, wenn
sich die Verhältnisse nach Errichtung der übertragenden Stiftung wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nach § 85 Absatz 2 bis 4 nicht ausreicht, um die übertragende Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen, oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung die Voraussetzungen für eine Auflösung nach § 87 Absatz 1 Satz 1 vorlagen,
der Zweck der übertragenden Stiftung im Wesentlichen mit einem Zweck der übernehmenden Stiftung übereinstimmt,
gesichert erscheint, dass die übernehmende Stiftung ihren Zweck auch nach der Zulegung im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann, und
die Rechte von Personen gewahrt werden, für die in der Satzung der übertragenden Stiftung Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind.
Fundstelle(n):
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WAAAA-73903
1Anm. d. Red.: Gemäß Art.
1 Nr. 2 i. V. mit Art. 11 Abs. 2 Gesetz v.
(BGBl I S.
2947) wird Buch 1 Abschnitt 1 Titel 2 Untertitel 2
mit Wirkung v.
neu gefasst. Die Abschnittsüberschrift wird wie
folgt gefasst:
„Untertitel 2: Rechtsfähige
Stiftungen“.
2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 2 i. V. mit Art. 11 Abs. 2 Gesetz v. (BGBl I S. 2947) wird § 86 – kursiv – mit Wirkung v. neu gefasst.