Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 1: Personen
Titel 2: Juristische Personen
Untertitel 2: Stiftungen [1]
§ 80 [tritt am 1.7.2023 in Kraft:] Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung [2]
(1) 1Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. 2Die Stiftung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, sie kann aber auch auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist (Verbrauchsstiftung).
(2) 1Zur Entstehung der Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. 2Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters anerkannt, so gilt sie für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.
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WAAAA-73903
1Anm. d. Red.: Gemäß Art.
1 Nr. 2 i. V. mit Art. 11 Abs. 2 Gesetz v.
(BGBl I S.
2947) wird Buch 1 Abschnitt 1 Titel 2 Untertitel 2
mit Wirkung v.
neu gefasst. Die Abschnittsüberschrift wird wie
folgt gefasst:
„Untertitel 2: Rechtsfähige
Stiftungen“.
2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 2 i. V. mit Art. 11 Abs. 2 Gesetz v. (BGBl I S. 2947) wird § 80 – kursiv – mit Wirkung v. neu gefasst.