BGB § 985
Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 3: Eigentum
Titel 4: Ansprüche aus dem Eigentum
§ 985 Herausgabeanspruch
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
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