BGB § 962

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 3: Eigentum

Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen

Untertitel 5: Aneignung

§ 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers

1Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. 2Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. 3Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.

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