BGB § 948

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 3: Eigentum

Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen

Untertitel 3: Verbindung, Vermischung, Verarbeitung

§ 948 Vermischung

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung.

(2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.

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