BGB § 872
Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 1: Besitz
§ 872 Eigenbesitz
Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903
Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.