BGB § 740a

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse

Titel 16: Gesellschaft [1]

Untertitel 3: Nicht rechtsfähige Gesellschaft [2]

§ 740a Beendigung der Gesellschaft [3]

(1) Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet durch:

  1. Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;

  2. Auflösungsbeschluss;

  3. Tod eines Gesellschafters;

  4. Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter;

  5. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters;

  6. Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters.

(2) Die Gesellschaft endet ferner, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist.

(3) Auf die Beendigung der Gesellschaft sind die §§ 725, 726, 730, 732 und 734 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: Titel 16 (§§ 705 bis 740c) neu gefasst gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Titel 16 (§§ 705 bis 740c) neu gefasst gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 740a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v.