BGB § 736

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse

Titel 16: Gesellschaft [1]

Untertitel 2: Rechtsfähige Gesellschaft [2]

Kapitel 6: Liquidation der Gesellschaft [3]

§ 736 Liquidatoren [4]

(1) Zur Liquidation sind alle Gesellschafter berufen.

(2) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters.

(3) Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

(4) 1Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter können auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen zu Liquidatoren berufen werden. 2Das Recht, einen solchen Liquidator nach § 736a Absatz 1 Satz 1 zu berufen, bleibt unberührt.

(5) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, gilt dies im Zweifel nicht für die Berufung und Abberufung eines Liquidators.

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1Anm. d. Red.: Titel 16 (§§ 705 bis 740c) neu gefasst gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Titel 16 (§§ 705 bis 740c) neu gefasst gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Titel 16 (§§ 705 bis 740c) neu gefasst gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: § 736 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v.