BGB § 726
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 16: Gesellschaft
§ 726 Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes
Die Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist.
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