BGB § 709

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse

Titel 16: Gesellschaft [1]

Untertitel 2: Rechtsfähige Gesellschaft [2]

Kapitel 2: Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft [3]

§ 709 Beiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn und Verlust [4]

(1) Der Beitrag eines Gesellschafters kann in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks, auch in der Leistung von Diensten, bestehen.

(2) Im Zweifel sind die Gesellschafter zu gleichen Beiträgen verpflichtet.

(3) 1Die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und Verlust richten sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. 2Sind keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart worden, richten sie sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. 3Sind auch Werte der Beiträge nicht vereinbart worden, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.

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1Anm. d. Red.: Titel 16 (§§ 705 bis 740c) neu gefasst gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Titel 16 (§§ 705 bis 740c) neu gefasst gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Titel 16 (§§ 705 bis 740c) neu gefasst gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: § 709 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v.