BGB § 675h

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse

Titel 12: Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste [1]

Untertitel 3: Zahlungsdienste [2]

Kapitel 2: Zahlungsdienstevertrag [3]

§ 675h Ordentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags [4]

(1) 1Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag, auch wenn dieser für einen bestimmten Zeitraum geschlossen ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern nicht eine Kündigungsfrist vereinbart wurde. 2Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.

(2) 1Der Zahlungsdienstleister kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag nur kündigen, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und das Kündigungsrecht vereinbart wurde. 2Die Kündigungsfrist darf zwei Monate nicht unterschreiten. 3Die Kündigung ist in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form zu erklären.

(3) 1Im Fall der Kündigung sind regelmäßig erhobene Entgelte nur anteilig bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags zu entrichten. 2Im Voraus gezahlte Entgelte, die auf die Zeit nach Beendigung des Vertrags fallen, sind anteilig zu erstatten.

(4) Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer für die Kündigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags kein Entgelt vereinbaren.

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1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2355) mit Wirkung v. 30. 7. 2010.

2Anm. d. Red.: §§ 676 bis 676h mit Zwischenüberschriften durch die folgenden §§ 675b bis 676c mit Zwischenüberschriften ersetzt gem. Gesetz v. 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2355) mit Wirkung v. 31. 10. 2009.

3Anm. d. Red.: §§ 676 bis 676h mit Zwischenüberschriften durch die folgenden §§ 675b bis 676c mit Zwischenüberschriften ersetzt gem. Gesetz v. 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2355) mit Wirkung v. 31. 10. 2009.

4Anm. d. Red.: § 675h i. d. F. des Gesetzes v. 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2446) mit Wirkung v. 13. 1. 2018.