BGB § 654
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 10: Maklervertrag [1]
Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften
§ 654 Verwirkung des Lohnanspruchs [2]
Der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalte des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.
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