BGB § 651p

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse

Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge

Untertitel 4: Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen [1]

§ 651p Zulässige Haftungsbeschränkung; Anrechnung [2]

(1) Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung für solche Schäden auf den dreifachen Reisepreis beschränken, die

  1. keine Körperschäden sind und

  2. nicht schuldhaft herbeigeführt werden.

(2) Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.

(3) 1Hat der Reisende gegen den Reiseveranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung infolge einer Minderung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften erhalten hat oder nach Maßgabe

  1. der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl L 46 vom , S. 1),

  2. der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl L 315 vom , S. 14),

  3. der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl L 131 vom , S. 24),

  4. der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl L 334 vom , S. 1) oder

  5. der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl L 55 vom , S. 1).

2Hat der Reisende vom Reiseveranstalter bereits Schadensersatz erhalten oder ist ihm infolge einer Minderung vom Reiseveranstalter bereits ein Betrag erstattet worden, so muss er sich den erhaltenen Betrag auf dasjenige anrechnen lassen, was ihm aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung infolge einer Minderung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften oder nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Verordnungen geschuldet ist.

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1Anm. d. Red.: Buch 2 Abschnitt 8 Titel 9 Untertitel 4 i. d. F. des Gesetzes v. 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2394) mit Wirkung v. 1. 7. 2018.

2Anm. d. Red.: § 651p eingefügt gem. Gesetz v. 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2394) mit Wirkung v. 1. 7. 2018.