BGB § 600

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse

Titel 6: Leihe

§ 600 Mängelhaftung

Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Rechte oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

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