BGB § 414
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 6: Schuldübernahme
§ 414 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer
Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.
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