BGB § 339
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen
Titel 4: Draufgabe, Vertragsstrafe
§ 339 Verwirkung der Vertragsstrafe
1Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. 2Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.
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