BGB § 336
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen
Titel 4: Draufgabe, Vertragsstrafe
§ 336 Auslegung der Draufgabe
(1) Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben, so gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags.
(2) Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld.
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