BGB § 327a

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen

Titel 2a: Verträge über digitale Produkte [1]

Untertitel 1: Verbraucherverträge über digitale Produkte [2]

§ 327a Anwendung auf Paketverträge und Verträge über Sachen mit digitalen Elementen [3]

(1) 1Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, die in einem Vertrag zwischen denselben Vertragsparteien neben der Bereitstellung digitaler Produkte die Bereitstellung anderer Sachen oder die Bereitstellung anderer Dienstleistungen zum Gegenstand haben (Paketvertrag). 2Soweit nachfolgend nicht anders bestimmt, sind die Vorschriften dieses Untertitels jedoch nur auf diejenigen Bestandteile des Paketvertrags anzuwenden, welche die digitalen Produkte betreffen.

(2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge über Sachen anzuwenden, die digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind. Soweit nachfolgend nicht anders bestimmt, sind die Vorschriften dieses Untertitels jedoch nur auf diejenigen Bestandteile des Vertrags anzuwenden, welche die digitalen Produkte betreffen.

(3) 1Absatz 2 gilt nicht für Kaufverträge über Waren, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können (Waren mit digitalen Elementen). 2Beim Kauf einer Ware mit digitalen Elementen ist im Zweifel anzunehmen, dass die Verpflichtung des Verkäufers die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen umfasst.

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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2123) mit Wirkung v. in Kraft.

2Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2123) mit Wirkung v. in Kraft.

3Anm. d. Red.: § 327a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2123) mit Wirkung v.