Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen
Titel 1: Begründung, Inhalt und Beendigung
Untertitel 2: Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen [1]
Kapitel 1: Anwendungsbereich und Grundsätze bei Verbraucherverträgen [2]
§ 312 Anwendungsbereich [3]
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.
(1a) 1Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. 2Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.
(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:
notariell beurkundete Verträge
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
(weggefallen)
(weggefallen)
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
Behandlungsverträge nach § 630a,
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.
(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
§ 312g über das Widerrufsrecht.
(4) 1Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. 2Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.
(5) 1Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. 2§ 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. 3Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. 4Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.
(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.
(7) 1Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. 2Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3642) mit Wirkung v. 13. 6. 2014.
2Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3642) mit Wirkung v. 13. 6. 2014.
3Anm. d. Red.: Gemäß Art.
1 Nr. 1 i. V. mit Art. 10 Abs. 1 Gesetz v.
(BGBl 2026 I Nr.
28) wird § 312 mit Wirkung v. 19.6.2026wie folgt
geändert:
a)
Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1
ersetzt:
aa)
„1. Notariell beurkundete Verträge mit Ausnahme
von Fernabsatzverträgen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im
Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von
Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen); für Verträge,
für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer
Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber
belehrt, dass die Informationspflichten nach§ 312d Absatz 1 und das
Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,“.
bb)
Die Nummern 4 und 5 werden durch die folgenden Nummern
4 und 5 ersetzt: „
4. Verträge über soziale
Dienstleistungen wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder
vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich
Langzeitpflege,
5. Verträge über die Vermietung von
Wohnraum,“.
cc)
Die Nummern 12 und 13 werden durch die folgenden Nummern
12 bis 14 ersetzt: „12. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene
Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort
erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro
nicht überschreitet,
13. Verträge über den Verkauf beweglicher
Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen
Maßnahmen und
14. Verträge über die Beförderung von Personen;
hier findet auch § 312a Absatz 5 Anwendung.“
b)
Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3
und 4 ersetzt:
„(3) 1Auf
Verträge über soziale Dienstleistungen (Absatz 2 Nummer 4) und auf Verträge
über die Vermietung von Wohnraum (Absatz 2 Nummer 5) sind von den Vorschriften
der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels zudem folgende Vorschriften anzuwenden:
1. die §§ 312b und 312c hinsichtlich der dort geregelten
Begriffsbestimmungen zu außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
und Fernabsatzverträgen,
2. § 312d Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 246a
§ 1
Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das
Widerrufsrecht,
3. § 312g über das Widerrufsrecht.
2Die in Satz 1 Nummer 1 bis 3
genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines
Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor
besichtigt hat.
(4) Auf Verträge über Versicherungen sowie auf
Verträge über deren Vermittlung ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2
dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6 anzuwenden.“
c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Bankdienstleistungen
sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung,
Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung
(Finanzdienstleistungen)“ durch die Angabe
„Finanzdienstleistungen“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „§
312a Absatz 5 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden.“
d)
Absatz 6 wird gestrichen.
e)
Absatz 7 wird zu Absatz 6.
f)
Absatz 8 wird gestrichen.