BGB § 293
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse
Titel 2: Verzug des Gläubigers
§ 293 Annahmeverzug
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
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