BGB § 2371
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 9: Erbschaftskauf
§ 2371 Form
Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903
Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung.
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