BGB § 2356 i.d.F. 29.06.2015

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 8: Erbschein

§ 2356 Nachweis der Richtigkeit der Angaben [1]

(1) 1Der Antragsteller hat die Richtigkeit der in Gemäßheit des § 2354 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 gemachten Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Falle des § 2355 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. 2Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel.

(2) 1Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und in Ansehung der übrigen nach den §§ 2354, 2355 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. 2Das Nachlassgericht kann die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich erachtet.

(3) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit die Tatsachen bei dem Nachlassgericht offenkundig sind.

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[WAAAA-73903]

1Anm. d. Red.: Gem. Art. 16 Nummer 5 i. V. mit Art. 22 Abs. 1 Gesetz v. 29. 6. 2015 BGBl 2015 I S. 1042 werden die §§ 2354 bis 2359 mit Wirkung v. 17. 8. 2015 aufgehoben.