BGB § 2292
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 4: Erbvertrag
§ 2292 Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament
Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden; die Vorschriften des § 2290 Abs. 3 finden Anwendung.
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