BGB § 2291

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 4: Erbvertrag

§ 2291 Aufhebung durch Testament [1]

(1) 1Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet sowie eine Rechtswahl getroffen ist, kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden. 2Zur Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des anderen Vertragschließenden erforderlich.

(2) Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung; die Zustimmung ist unwiderruflich.

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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: § 2291 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v.