BGB § 2232

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 3: Testament

Titel 7: Errichtung und Aufhebung eines Testaments

§ 2232 Öffentliches Testament [1]

1Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. 2Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.

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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: § 2232 i. d. F. des Gesetzes v. 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2850) mit Wirkung v. 1. 8. 2002.