BGB § 2231

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 3: Testament

Titel 7: Errichtung und Aufhebung eines Testaments

§ 2231 Ordentliche Testamente

Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden

  1. zur Niederschrift eines Notars,

  2. durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.

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