BGB § 2207

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 3: Testament

Titel 6: Testamentsvollstrecker

§ 2207 Erweiterte Verpflichtungsbefugnis

1Der Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll. 2Der Testamentsvollstrecker ist auch in einem solchen Falle zu einem Schenkungsversprechen nur nach Maßgabe des § 2205 Satz 3 berechtigt.

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