BGB § 217

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 5: Verjährung

Titel 3: Rechtsfolgen der Verjährung

§ 217 Verjährung von Nebenleistungen

Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.

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