BGB § 2147
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 3: Testament
Titel 4: Vermächtnis
§ 2147 Beschwerter
1Mit einem Vermächtnisse kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. 2Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903