BGB § 2143

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 3: Testament

Titel 3: Einsetzung eines Nacherben

§ 2143 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.

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