BGB § 1970

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben

Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten

Untertitel 2: Aufgebot der Nachlassgläubiger

§ 1970 Anmeldung der Forderungen

Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.

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