BGB § 1847
Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
Titel 1: Vormundschaft
Untertitel 3: Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts [1]
§ 1847 Anhörung der Angehörigen [2]
1Das Familiengericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. 2§ 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
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[WAAAA-73903]