BGB § 1846
Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
Titel 1: Vormundschaft
Untertitel 3: Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts [1]
§ 1846 Einstweilige Maßregeln des Familiengerichts [2]
Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, so hat das Familiengericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Maßregeln zu treffen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903