BGB § 1836c

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft [1]

Titel 1: Vormundschaft

Untertitel 2: Führung der Vormundschaft

§ 1836c Einzusetzende Mittel des Mündels [2]

Der Mündel hat einzusetzen:

  1. nach Maßgabe des § 87 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sein Einkommen, soweit es zusammen mit dem Einkommen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners die nach den §§ 82, 85 Abs. 1 und § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgebende Einkommensgrenze für die Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übersteigt. 2Wird im Einzelfall der Einsatz eines Teils des Einkommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs im Rahmen der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens zur Deckung der Kosten der Vormundschaft einzusetzen ist, nicht mehr berücksichtigt werden. 3Als Einkommen gelten auch Unterhaltsansprüche sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;

  2. sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

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1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 21 i. V. mit Art. 16 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 882) wird Buch 4 Abschnitt 3 neu gefasst mit Wirkung v. . Der neue Wortlaut wurde nach dem bisherigen Abschnitt 3 (§§ 1773-1921) erfasst.

2Anm. d. Red.: § 1836c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3022) mit Wirkung v. .