Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
Titel 1: Vormundschaft
Untertitel 2: Führung der Vormundschaft
§ 1810 Mitwirkung von Gegenvormund oder Familiengericht [1]
1Der Vormund soll die in den §§ 1806, 1807 vorgeschriebene Anlegung nur mit Genehmigung des Gegenvormunds bewirken; die Genehmigung des Gegenvormundes wird durch die Genehmigung des Familiengerichts ersetzt. 2Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so soll die Anlegung nur mit Genehmigung des Familiengerichts erfolgen, sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird.
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WAAAA-73903
1Anm. d. Red.: § 1810 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2586) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.