BGB § 1770

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 2: Verwandtschaft

Titel 7: Annahme als Kind

Untertitel 2: Annahme Volljähriger

§ 1770 Wirkung der Annahme [1]

(1) 1Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. 2Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.

(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.

(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.

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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: § 1770 i. d. F. des Gesetzes v. 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.