BGB § 1717

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 2: Verwandtschaft

Titel 6: Beistandschaft

§ 1717 Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland

1Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. 2Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend.

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