BGB § 1715

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 2: Verwandtschaft

Titel 6: Beistandschaft

§ 1715 Beendigung der Beistandschaft

(1) 1Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. 2§ 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend.

(2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.

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