BGB § 1626a

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 2: Verwandtschaft

Titel 5: Elterliche Sorge

§ 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen [1]

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

  1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),

  2. wenn sie einander heiraten oder

  3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

(2) 1Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. 2Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: § 1626a i. d. F. des Gesetzes v. 16. 4. 2013 (BGBl I S. 795) mit Wirkung v. 19. 5. 2013.