Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 2: Verwandtschaft
Titel 2: Abstammung
§ 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf [1]
(1) 1Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. 2Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam.
(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.
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WAAAA-73903
1Anm. d. Red.: § 1598 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2780) mit Wirkung v. 29. 7. 2017.