BGB § 1590

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 2: Verwandtschaft

Titel 1: Allgemeine Vorschriften

§ 1590 Schwägerschaft

(1) 1Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. 2Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.

(2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.

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