BGB § 1452

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe

Titel 6: Eheliches Güterrecht

Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht

Kapitel 3: Gütergemeinschaft

Unterkapitel 3: Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten

§ 1452 Ersetzung der Zustimmung [1]

(1) Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Führung eines Rechtsstreits erforderlich, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch, wenn zur ordnungsmäßigen Besorgung der persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten ein Rechtsgeschäft erforderlich ist, das der Ehegatte mit Wirkung für das Gesamtgut nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten vornehmen kann.

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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: § 1452 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2586) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.