BGB § 1436

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe

Titel 6: Eheliches Güterrecht

Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht

Kapitel 3: Gütergemeinschaft

Unterkapitel 2: Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten [1]

§ 1436 Verwaltung durch einen Betreuer [2]

1Fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers eines Ehegatten, so hat der Betreuer diesen in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtguts ergeben. 2Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Betreuer bestellt ist.

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1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2639) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 1436 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .