BGB § 1295

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten

Titel 2: Pfandrecht an Rechten

§ 1295 Freihändiger Verkauf von Orderpapieren [1]

1Hat ein verpfändetes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, einen Börsen- oder Marktpreis, so ist der Gläubiger nach dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 berechtigt, das Papier nach § 1221 verkaufen zu lassen. 2§ 1259 findet entsprechende Anwendung.

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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: § 1295 i. d. F. des Gesetzes v. 5. 4. 2004 (BGBl I S. 502) mit Wirkung v. 9. 4. 2004.