BGB § 1201

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld

Titel 2: Grundschuld, Rentenschuld

Untertitel 2: Rentenschuld

§ 1201 Ablösungsrecht

(1) Das Recht zur Ablösung steht dem Eigentümer zu.

(2) 1Dem Gläubiger kann das Recht, die Ablösung zu verlangen, nicht eingeräumt werden. 2Im Falle des § 1133 Satz 2 ist der Gläubiger berechtigt, die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstück zu verlangen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903