BGB § 1200

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld

Titel 2: Grundschuld, Rentenschuld

Untertitel 2: Rentenschuld

§ 1200 Anwendbare Vorschriften

(1) Auf die einzelnen Leistungen finden die für Hypothekenzinsen, auf die Ablösungssumme finden die für ein Grundschuldkapital geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(2) Die Zahlung der Ablösungssumme an den Gläubiger hat die gleiche Wirkung wie die Zahlung des Kapitals einer Grundschuld.

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