BGB § 107

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte

Titel 1: Geschäftsfähigkeit

§ 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

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